Top
erntemaschine-hebebuehne-knecht-bluete.jpg
X

BRANDNEW!!

KNECHT Highlights mit Mathias Pfattner

Kennt Ihr schon unsere Videoserie "KNECHT Highlights mit Mathias Pfattner"? In regelmäßigen Videos stellen wir euch immer eine Besonderheit unserer KNECHT Hebebühnen und Erntemaschinen vor. Schaut rein!

https://www.bermartec.com/knecht/mediathek/

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens BerMarTEC / KNECHT GmbH  

1. Geltung

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeglichen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und sind ab Auftragserteilung/Bestellung des Kunden an die BerMarTEC / KNECHT für den Auftraggeber verbindlich.

1.2 Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer (BerMarTEC / KNECHT GmbH) und Auftraggeber (KUNDE) abgeschlossenen Verträgen. 

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht oder nur teilweise nicht, soweit die Parteien im Einzelfall oder für einzelne Vertragsklauseln eine hiervon abweichende schriftliche Regelung getroffen haben.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Eigentumsvorbehalt und Zahlungsbedingungen  / Strafgelder, Rechnungen, Anzahlungen und Zahlungen

3.1 Vom Auftragnehmer gefertigte bzw. gelieferte Fahrzeuge und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers sofern eine Ratenzahlung schriftlich vereinbart wurde und, falls sie schon im Besitz oder jedenfalls in der Verfügung des Auftraggebers sein sollten, dürfen sie vom Auftragnehmer jederzeit abtransportiert werden, wo immer sie sich auch befinden sollten, kostenpflichtig für den Auftraggeber und unter Ausschluss jeglichen Einwands seitens seinerseits. 

3.2 Der Käufer darf keinesfalls die Bezahlung des Kaufpreises verzögern oder verweigern, unter Ausschluss jeglichen Einwands. 

3.3. Bei Unterschrift des Auftrags leistet der Auftraggeber einen Betrag in Höhe von 30% des vereinbarten Gesamtbetrages als Angeld zur Bestätigung bzw. Bestellung (caparra confirmatoria ex Art. 1385 ZGB). Weitere 30% werden bei Produktionsbeginn fällig, wofür der Auftragnehmer Rechnung stellt. Vor bzw. bei Abholung des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes ist der Restbetrag von 40% auf den vereinbarten Preis zu entrichten, wofür der Auftragnehmer Rechnung stellt. Erst nach Erhalt des Saldos wird das Fahrzeug dem neuen Eigentümer übergeben. 

3.4 Zahlungsverzögerungen von über 8 Tagen ab Zustellung der Rechnung begründen das Recht des Auftragsgebers, die offenen Beträge ohne weitere Mahnung gerichtlich einzufordern, und die eigene vertragliche Leistung bis zur Bezahlung zu verzögern. 

3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Bei Nichtabholung bzw. Verzug in der Abholung des Fahrzeugs oder des Gegenstands ist der Auftraggeber zur Bezahlung von 100,00 Euro Strafgeld pro Tag verpflichtet.

3.6 Nach dreißig Tagen Verzug in der Abnahme, löst sich der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer von Rechts wegen auf, und berechtigt den Auftragnehmer zur definitiven Einbehaltung des Fahrzeugs oder Gegenstands (und Recht über den Gegenstand zu verfügen) und der geleisteten Angelder, vorbehaltlich des Rechts des Auftragnehmers einen höheren Schaden geltend zu machen.

3.7 Der Auftraggeber darf vom Vertrag bis spätestens zum Zeitpunkt des Produktionsbeginns des Fahrzeugs oder des Gegenstands mittels schriftlicher Mitteilung, die ausschließlich per Fax oder PEC an den Auftragnehmer zu erfolgen hat, zurücktreten. Der vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber schriftlich (mittels FAX oder PEC) mitgeteilte  Rücktritt und die bis dahin fällig gewordenen Anzahlungen laut Art. 3.3 dieser AGBs können im Falle eines Rücktrittes allerdings vom Auftragnehmer einbehalten bzw. eingefordert werden. 

4. Liefertermine und Lieferfristen

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern, allerdings ist der Auftragnehmer zu keinem wie auch immer gearteten Schadensersatz für eine verspätete Lieferung bzw. versäumten Lieferfrist  verpflichtet.

5. Gewährleistung

5.1 Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung mittels FAX oder PEC verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu. 

5.2 Ein offensichtlicher Mangel muss innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist mittels FAX oder PEC gemeldet werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. 

5.3 Die Anzeige eines Mangels ist jedenfalls nur wirksam, wenn sie schriftlich mittels FAX oder PEC erfolgt. Nach erfolgter Anzeige muss das Fahrzeug oder der Gegenstand dem Auftragnehmer unverzüglich zur Überprüfung bereitgestellt werden, bei sonstigem Verfall von der Garantie. 

5.4 Eventuell weitere Garantieansprüche sind dem jeweiligen Kaufvertrag zu entnehmen. 

6. Haftung bzw. Haftungsausschluss

6.1 Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.

6.2 Bei Übergabe des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes wird eine genaue Einweisung geboten, die von Seiten des Auftraggebers schriftlich bestätigt wird. Ab diesem Zeitpunkt entzieht sich der Hersteller seiner Verantwortung und muss sich gegenüber fahrlässigen und fehlerhaften Handlungen nicht verantworten.

6.3 Zudem garantiert der Auftragnehmer keinen Anspruch auf jegliche Art von Schadensersatz durch falsches Bedienen oder Handhaben der hergestellten Fahrzeuge und Gegenstände.

7. Verleih

Die angebotene Dienstleistung Verleih enthält eigene Bedingungen und wird zum Zeitpunkt der Abnahme mittels eines Verleihvertrags schriftlich festgehalten und geregelt. 

8. Weitere Bestimmungen

8.1 Der Kunde bestätigt mittels Unterzeichnung des Auftrags/der Bestellung, dass er den Vertrag und jedenfalls auch die gegenständlichen ABGs gelesen und verstanden hat und dass er sich mit den angeführten Punkten vorbehaltslos einverstanden erklärt. 

8.2 Der Vertrag unterliegt dem italienischen Recht.

8.3 Für jegliche Belange oder eventuelle Streitigkeiten, welche mit der Gültigkeit und Ausführung des gegenständlichen Vertrags zusammenhängen ist das Landesgericht Bozen zuständig, für Belange, die in die Kompetenz des Friedensgerichts fallen, das Friedensgericht Meran.

8.4 Mündliche Nebenabreden zum Vertrag sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. 

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen existiert sowohl eine Fassung in deutscher als auch eine Fassung in italienischer und englischer Sprache. Bei Auslegungszweifeln ist die deutsche Fassung maßgebend.

8.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung wird diejenige zur Anwendung gebracht, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.

Im Sinne des Art. 1341 Abs. 2 und 1342 ZGB nehmen die Vertragsparteien folgende Klauseln spezifisch an: Art. 3.1 und 3.2 (Beschränkung der Befugnis zur Erhebung von Einwendungen), Art. 3.3 (Befugnis zur Aussetzung des Vertrags), Art. 3.6, 5.2 und 5.3 (Verwirkung zu Lasten des Kunden), Art. 6 (Haftungsbeschränkungen)

Revisionsdatum 07/2018